Vermögensgebühr - Plakatierungsdienst & Werbegebühr

Mit Artikel 1, Absätze 816 bis 836 des Gesetzes vom 27. Dezember 2019, Nr. 160 wurde die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen eingeführt, welche ab 01.01.2021 in Kraft getreten ist.

Veröffentlichungsdatum:

03.09.2024

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3 Minuten

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Die Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen, sowie die diesbezügliche Tarife, wurde mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 89 vom 15.12.2020 genehmigt.

Mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 5 vom 07.02.2022 wurde diese Verordnung, sowie die diesbezüglichen Tarife, abgeändert, um eine korrekte Anwendung der Vermögensgebühr zu ermöglichen.


Der Dienst wird von der Gemeinde durch den eigenen Konzessionär ausgeführt. Der Dienst betreffend die Führung der Werbetätigkeit und die Anwendung der Werbegebühr ist darauf gerichtet, die Benutzung der privaten Werbeanlagen zu regeln. Der Plakatierungsdienst hat den Zweck, die Anbringung von Plakaten, betreffend Mitteilungen und Aussendungen institutioneller und sozialer Natur oder jedenfalls solcher ohne wirtschaftlicher Relevanz durch den Konzessionär und an eigens hierfür vorgesehenen und bestimmten Anschlageflächen zu gewährleisten; der Dienst bezweckt außerdem, die Möglichkeit der Veröffentlichung von in Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten verbreiteten Aussendungen sicherzustellen und zwar nach der von der in der geltenden Gemeindeverordnung festgelegten Aufteilung.

Der Werbegebühr unterliegt die zu Werbezwecken getätigte Verbreitung von Aussendungen und Mitteilungen (z.B.: Abzeichen, Tafeln, selbst angeschlagene Plakate, Verteilung von Flugblättern, visuelle und akustische Mitteilungen, Werbestreifen bei Sportplätzen oder entlang der Straßen, Werbung mittels Fahrzeugen usw.), soweit sie an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann.

Der Plakatierungsgebühr unterliegen die Plakate, deren Plakatierung durch den Konzessionär u.zw. auf die dazu bestimmten öffentlichen Anlagen verlangt wird, diese Gebühr beinhaltet die eventuell geschuldete Werbesteuer.

Der Gemeindeausschuss hat mit Beschluss Nr. 19 vom 20.01.2022 die Firma ABACO S.p.A. mittels Konzessionsvertrag beauftragt, den Feststellungs- und Einhebungsdienst der Vermögensgebühr für die Gemeinde Vahrn durchzuführen.


Hier finden Sie alle Kontaktdaten sowie Öffnungszeiten:


Ansprechpartner/in: Fiumara Rita Bianca

Büro in Brixen

Altenmarktgasse 32

I-39042 Brixen

Handy: +39 338 635 4111

Tel.: 0472 833665

www.abacospa.it

E-Mail: suedtirol.werbesteuer@abacospa.it / varna.pubblicita@abacospa.it


ÖffnungszeitVormittagNachmittag
Montag08:00 - 12:00
Dienstag08:00 - 12:0013:00 - 15:00
Mittwoch08:00 - 12:00
Donnerstag08:00 - 12:0013:00 - 15:00
FreitagNur nach VereinbarungNur nach Vereinbarung



Verordnung samt Anlagen und Beschluss

Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen

Gemeinderatsbeschluss - Abänderung der Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen


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Zuletzt aktualisiert: 03.09.2024, 16:26 Uhr

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